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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite 120

Finanzstrafverfahren: Beschlagnahme

Die Organe der Abgabenbehörde, der Zollwache und des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Beschlagnahme von vom Verfall bedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren in Betracht kommen, bei Gefahr in Verzug ohne schriftlichen Auftrag berechtigt - (§ 89 Abs. 2 FinStrG)

Der Begriff „Gefahr in Verzug" ist dahingehend zu verstehen, daß eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätten, daß die grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Eine Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgendeinem Grund gefährdet erscheint; schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIA...
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