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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite 29

Bundesabgabenordnung - Berichtigung, Steuersatz

Berichtigung, Steuersatz (§ 293 b BAO)

Wird der halbe Steuersatz in den Jahren 1989 und 1991 für ab 1989 nicht mehr begünstigte Autorenhonorare (ehemals § 38 Abs. 4 EStG 1972) geltend gemacht, dann ist dies ein Grund für eine Berichtigung, wenn dies aus den Erklärungen und Beilagen eindeutig hervorgeht. Da 1992 und 1993 der begünstigte Steuersatz nur mehr für selbständige Einkünfte beantragt wurde, war der Fehler aus den Steuererklärungen nicht offensichtlich erkennbar; damit war für 1992 und 1993 eine Berichtigung nicht zulässig ().

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