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GrESt: Einbringung
•Bei Erwerb eines Grundstückes durch Sacheinlagevertrag i. S. d. Art. III Umgründungssteuergesetz ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen, ohne Rücksicht darauf, ob die Einbringung mit oder ohne Gegenleistungen erfolgt - (§ 22 Umgründungssteuergesetz), (Abweisung)
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