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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite 119

Haftung: Verjährung

Die Verjährung der Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG wird durch eine bei der OHG zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen - (§ 238 BAO), (Abweisung)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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