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Bundesabgabenordnung - Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Kapitalgesellschaften
Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Kapitalgesellschaften (§ 188 BAO)
Strittig war die Beurteilung der Bautreuhandserie 16. Die Behörde hat zu Recht den Zeichnern keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugewiesen. Übersehen hat die Behörde, daß aber zwei Körperschaften an dieser Serie im eigenen Namen beteiligt waren. Für diese beiden Beteiligten wären die Einkünfte, die diese Kapitalgesellschaften gemeinschaftlich erzielen, einheitlich und gesondert festzustellen. Da beide Gesellschaften gewerbliche Einkünfte erzielen, hätte eine solche Feststellung über gewerbliche Einkünfte erfolgen müssen ().
Anmerkung: Mit dieser Entscheidung bestätigt der VwGH, daß gemeinschaftliche Einkünfte von Kapitalgesellschaften aus der Vermietung einer Liegenschaft einheitlich und gesondert festzustellen sind; bisher vertrat das BMF immer die gegenteilige Ansicht. Der VwGH betont, daß nur bei unterschiedlichen Einkünften (natürliche Personen und Kapitalgesellschaften sind Miteigentümer) eine einheitliche und gesonderte Feststellung unzulässig sei.