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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite 120

Säumnisbeschwerden

Bei Säumnisbeschwerden ist als das verletzte Recht der subjektive Anspruch auf behördliche Entscheidung zu nennen - (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)

„Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die beiden Beschwerdeführer durch die behauptete Untätigkeit der belangten Behörde in jenem Recht, das sie als das verletzte bezeichnen, nicht verletzt wurden, weil die Behörde eben keine Entscheidung getroffen hat, die den behaupteten Erstattungsanspruch verneint, sondern schlicht untätig geblieben ist." (Abweisung)

(, 0255)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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