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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite 115

VfGH: Wiedereinsetzung

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - falsches Datum für den Ablauf der Beschwerdefrist - (§ 146 Abs. 1 ZPO)

Das Versehen einer Kanzleikraft bei der Vormerkung des Termines für den Ablauf der Beschwerdefrist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, und damit als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder minderer Grad des Versehens im Sinne des § 146 Abs. 1 ZPO qualifiziert (VfSlg. 11427/1987, 11706/1988). Im vorliegenden Fall stellt die unrichtige Eintragung der Kanzleileiterin des Notariates jedoch keine für den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unvorhergesehenes Ereignis des minderen Versehensgrades im Sinne des § 146 Abs. 1 ZPO dar, weil es dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein leichtes gewesen wäre, das Zustelldatum zu klären und damit der Fristversäumnis zu entgehen. Es hätte nur eines Anrufes beim Notariat bedurft, um das Zustelldatum für die (richtige) Berechnung der Beschwerdefrist zu erheben. Der Vertreter hat die Angaben des Notariatsubstituten hinsichtlich des Ablaufes der Beschwerdefrist vielmehr übernommen, ohne auch nur den Versuch einer Kontrolle zu unternehmen...

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