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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 61

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 lautet:

"(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind um 2 v. H.

b) an andere Personen um 4 v. H.

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke."

EB: Durch diese Änderung soll aus budgetären Gründen die auf Grundstücke entfallende Steuer im Hinblick auf die seit vielen Jahren unverändert gebliebenen Einheitswerte erhöht werden.

2. § 8 Abs. 5 lautet:

"(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 v. H., im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen."

EB: Siehe EB zu Z 1.

3. § 29 Abs. 2 lautet:

"(2) Ist die Steuer von einem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem ...

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