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SWK 8, 10. März 1996, Seite 011

Vorsteuerabzug: Voraussetzung

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, daß eine entsprechende Rechnung eines anderen Unternehmers vorliegt – (§ 11 UStG 1972)

Die Beschwerdeführerin betreibt den Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen. Bei einer Umsatzsteuernachschau wurde ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Vorsteuerbetrag in Höhe von 298.181,82 S aus einer Rechnung der Firma Autohandel V. F.-K. mit der Begründung nicht anerkannt, daß die Rechnung nicht der Bestimmung des § 11 UStG 1972 entspreche. In dieser Rechnung über einen Mercedes 300 SL schien nämlich als Preis ein Betrag von 1.230.000 S, als Anzahlung ein Betrag von 330.000 S und als Restkaufpreis ein Betrag von 900.000 S, nicht jedoch ein Umsatzsteuerbetrag auf. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, welcher sie die Ablichtung einer berichtigten Rechnung beilegte. Diese wies dasselbe Datum auf, nannte als Aussteller ein Autohaus A., Neu- und Gebrauchtwagen, Vermittlung – Verkauf, wies als Rechnungsgegenstand denselben Mercedes 300 SL auf, nannte als Nettokaufpreis einen Betrag von 931.818,48 S, einen 32%igen Mehrwertsteuerbetrag von 298.181,52 S und den Gesamtbetrag von 1.230.000 S. Unterschrieben war diese Rechnung von einem V. F.-K.

"Versuche der belangten Behörde zur...

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