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Versicherungssteuergesetz 1953
Versicherungssteuergesetz 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
"10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt."
EB: Zahlreiche EWR-Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, unterwerfen die internationale Transportgüterversicherung keiner indirekten Steuer oder steuerähnlichen Abgabe von Versicherungsprämien. Zuletzt hat Deutschland Mitte des Jahres 1995 eine entsprechende Versicherungssteuerbefreiung eingeführt. Die in diesen Ländern niedergelassenen Versicherer können wegen des ...