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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 69

Finanzstrafgesetz 1958

Finanzstrafgesetz 1958

Das Finanzstrafgesetz 1958, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 1045/1994, wird wie folgt geändert:

§ 81 lautet:

"§ 81. Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) und das Arbeitsmarktservice, soweit sie behördliche Aufgaben zu erfüllen haben, sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu S. T 70ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen."

EB: Die Erweiterung der Mitteilungspflicht von Gebietskörperschaften auf sämtliche Körperschaften öffentlichen Rechts soll eine effiziente Vollziehung der Abgaben- und Finanzstrafbestimmungen erleichtern.

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