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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:
"1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;".
EB: Die Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer erfordert im Gegenzug eine Änderung der Bestimmungen über den Steuergegenstand bei der Kraftfahrzeugsteuer. Haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge unterliegen demgemäß nur dann der Kraftfahrzeugsteuer, wenn diese
– ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen oder wenn es sich
– um Zugmaschinen oder Motorkarren handelt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.
EB: Siehe EB zu Z 1.