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EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 lautet der erste Satz:
"Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind vom Finanzamt, dem die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Betreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen."
2. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Der Finanzlandesdirektion" die Wortfolge "Dem Finanzamt".
3. In § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge "von der Finanzlandesdirektion" die Wortfolge "von den Finanzämtern".
EB: Die Zuständigkeit für bestimmte Hilfestellungen wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den Finanzlandesdirektionen an die Finanzämter übertragen. Daneben wurde eine Gesetzeslücke betreffend Sicherungsmaßnahmen getroffen.