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SWK 8, 10. März 1996, Seite 010

Studienkosten

Studienkosten (§ 16 Abs. 2 EStG)

Die Kosten für das ans Diplomstudium anschließende Doktoratsstudium (im gg. Fall Rechtswissenschaften) sind keine Fortbildungs-, sondern Ausbildungskosten. ()

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