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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 70

Elektrizitätsabgabegesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet


§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

2. der Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie, ausgenommen innerhalb eines Elektrizitätserzeugungsbetriebes, im Steuergebiet.

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

EB: Der Elektrizitätsabgabe unterliegt jede Lieferung von elektrischer Energie, ausgenommen die Energie wird an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes geliefert. In diesem Fall ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die Energie weitergeliefert wird.

Wird die elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, so unterliegt sie ebenfalls der Steuer. Wird hingegen die elektrische Energie innerhalb eines Erzeugungsbetriebes verwendet, z. B. innerhalb eines Speicherkraftwerkes zum Hochpumpen des Wassers, so ist diese erzeugte und verbrauchte Energie nicht s...

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