Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 8, 10. März 1996, Seite 047

Körperschaftsteuergesetz 1988

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 1 1 lautet:

"11. Privatstiftungen, die nicht unter Z 6 oder 7 fallen, nach Maßgabe des § 13."

EB: Die in § 5 Z 11 festgelegten persönlichen Teilbefreiungen sollen zusammen mit den übrigen bisher in § 7 Abs. 4 verankerten Sondervorschriften für Privatstiftungen in § 13 zusammengefaßt werden.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2 a. In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist."

2 b. Folgender Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Privatstiftung, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden."

EB: Mit dem letzten Satz des Abs. 1 soll die bestehende Verwaltungspraxis legalisiert werden, wonach die Körperschaftsteuerbefreiung für eine Pensionskasse nicht verlorengeht, wenn ein Überschreiten der 80%-Grenze nur auf eine Einschränkung der Arbeitsleistung (T...

Daten werden geladen...