Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 8, 10. März 1996, Seite T 61
Grundsteuergesetz 1955
Grundsteuergesetz 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von "400" Schilling der Betrag von "1000" Schilling.
2. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf Zeiträume nach dem anzuwenden."
EB: Die Erhöhung des nur einmal jährlich fälligen Grundsteuerbetrages von 400 Schilling auf 1000 Schilling entspricht dem von Städte- und Gemeindebund vorgetragenen Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung.