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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 61

Grundsteuergesetz 1955

Grundsteuergesetz 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von "400" Schilling der Betrag von "1000" Schilling.

2. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf Zeiträume nach dem anzuwenden."

EB: Die Erhöhung des nur einmal jährlich fälligen Grundsteuerbetrages von 400 Schilling auf 1000 Schilling entspricht dem von Städte- und Gemeindebund vorgetragenen Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung.

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