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Investitionsrücklage und Übergang
Investitionsrücklage und Übergang (§ 9 EStG alte Rechtslage)
Die Investitionsrücklage war vom Gewinn einschließlich des Übergangsgewinnes zu bilden. Beantragte daher ein Steuerberater, die I-Rücklage mit 10% vom Gewinn zu berechnen, so mußte das FA die Rücklage auch vom Übergangsgewinn berechnen, wobei allerdings der auf den Übergangsgewinn entfallende Teil auch von diesem abzuziehen war. Damit wurde der Übergangsgewinn verringert. ()