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SWK 8, 10. März 1996, Seite 071

Erdgassteuergesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Verbrauchsteuer auf Erdgas eingeführt wird (Erdgassteuergesetz)

Steuergegenstand, Steuergebiet


§ 1. (1) Erdgas, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Erdgassteuer). Die Erdgassteuer ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(4) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

EB: Auf Erdgas soll eine eigene Verbrauchsteuer in Form einer ausschließlichen Bundesabgabe mit einem Steuersatz in Höhe von 60 g je m3 erhoben werden. Als Bemessungsgrundlage für den Erdgassteuersatz, der unabhängig von der Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen gilt, wurden Kubikmeter (m3) gewählt.

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklat...

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