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SWK 8, 10. März 1996, Seite R 12

Aussetzungszinsen: Verrechnung

Aussetzungszinsensind für den nach Berufungserledigung verbliebenen Betrag zu verrechnen – (§ 212 a BAO)

"Nach § 212 a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Aufgrund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung nicht nach der Grundregel des § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212 a Abs. 8 BAO, somit nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff. BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern ... Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, auf seinem Abgabenkonto habe am – somit am Tag der Vorschreibung des Aussetzungszinsen – ein Guthaben bestanden, weswegen mangels Be...

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