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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 58

Umsatzsteuergesetz 1994

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert:

S. T 591. Dem § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ist folgender Unterabsatz anzufügen:

"Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Feber 1996 erlassen werden."

EB: Für die Auslegung der Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen war bisher keine ausdrückliche Verordnungsermächtigung vorgesehen. Nunmehr wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung in das UStG aufgenommen und bestimmt, daß diese Verordnung mit Wirksamkeit ab erlassen werden kann. Die Verordnung BGBl. Nr. 134/1993 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

2. Nach § 21 Abs. 1 ist folgender Abs. 1 a einzufügen:

"(1 a) Bei Unternehmern, die ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 zweiter Unterabsatz nicht nachkommen, ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs. 1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates."

EB: Als Sanktion für die Nichtentrichtung der Sondervorauszahlung soll der Fälligkeitszeitpunkt für die V...

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