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SWK 8, 10. März 1996, Seite 066

Tabaksteuergesetz 1995

Tabaksteuergesetz 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. für Zigaretten,

a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem und vor dem entsteht, 246 S je 1000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je 1000 Stück;

b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem entsteht, 250 S je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1000 Stück;

2. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:

"§ 44 a. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt am in Kraft."

EB: Die geplanten Mehreinnahmen werden in erster Linie aufgrund der durch die Steueranhebung bedingten Preiserhöhungen bei Zigaretten erzielt werden können. Um die Auswirkungen auf die Endverbraucherpreise möglichst gering zu halten, sollen die Steuererhöhungen in zwei Etappen mit Wirkung ab und ab vorgenommen werden. Für das Jahr 1996 wird unter BerücksichtigungS. 067 der erforderlich werdenden Preiserhöhungen mit einem Tabaksteuermehraufkommen von rund 600 Mio. S gerechnet.

Die Erhöhung des Zigarettensteuersatzes soll sowohl die ...

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