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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 66

Mineralölsteuergesetz 1995

Mineralölsteuergesetz 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

"7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,

a) wenn sie zum Betrieb von Gesamtenergieanlagen (§ 8 Abs. 2) verwendet werden, für 1000 kg 200 S;

b) wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1000 kg 500 S;

c) wenn sie zu sonstigen Zwecken verwendet werden, für 1000 • 3890 S;".

2. § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c lautet:

"c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird,".

3. Nach § 64 a wird folgender § 64 b eingefügt:

"§ 64 b. § 3 Abs. 1 Z 7 und § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, treten am in Kraft. Sie sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem liegt."

EB: Die geplanten Maßnahmen sind EU-konform, weil nach Artikel ...

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