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Umgründungssteuergesetz
Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 und 5 lautet:
"(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag, sowie für
– die Einlagenrückgewähr im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.
(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind."
EB: Die in Abs. 4 verankerten Ausnahmen von der Rückwirkungsfiktion sollen sich auch auf die Einlagenrückgewähr i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG 1988 erstrecken.
Abs. 5 nimmt auf die handelsrechtlichen Verschmelzungsvorschriften i. d. F. des bevorstehenden EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes Bezug,...