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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 60

Bewertungsgesetz 1955

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen "(2)" und "(3)".

EB: Die Regelung des bisherigen Abs. 2 BewG ist durch den Wegfall der Vermögensteuer obsolet geworden.

2. In § 22 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt."

EB: Eine Nachfeststellung ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen nur auf den Beginn des Kalenderjahres zulässig, das der Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit folgt. Dieser Stichtag kann in Zeiträumen liegen, für welche allfällige einheitswertabhängige Steuern längst verjährt sind.

Durch die Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens auf einen unbestimmten Zeitpunkt ist dieser Nachfeststellungsstichtag oftmals überhaupt nicht oder nur mit einem ungerechtfertigt hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar. Die neue Bestimmung soll sicherstellen, daß...

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