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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 59

Normverbrauchsabgabegesetz

Normverbrauchsabgabegesetz

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

"Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%."

2. § 6 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei Dieselfahrzeugen um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zugrunde zu legen ist. Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%."

3. In § 6 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Prozentsatz von "14%" durch den Prozentsatz von "16%" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge "des ECE-Verbrauchs" durch die Wortfolge "des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus" ersetzt.

5. In § 6 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge "ECE-Werte" durch die Wortfolge "den Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus" ersetzt.

6. In § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz u...

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