zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 8, 10. März 1996, Seite T 58

SteuerreformG 1993

SteuerreformG 1993

Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

Art. I Z 64 lit. b SteuerreformG 1993 lautet:

"b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß für das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen."

EB: Die steuerwirksame Dotierung von Pauschalrückstellungen ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, ausgeschlossen. Nach Art. I Z 64 SteuerreformG 1993 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz war der Betrag, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden, innerhalb jener fünf Wirtschaftsjahre gewinnerhöhend aufzulösen, die auf das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr folgern (d. h. also in den Wirtschaftsjahren 1994 bis 1998). Dabei war es dem Abgabepflichtigen überlassen, ob er die Auflösung in nur einem Wirtschaftsjahr oder v...

Daten werden geladen...