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Grundstück: Bewertung
• Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, z. B. als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden, sind demGrundvermögenzuzurechnen — (§ 52 Abs. 2 BewG), (Abweisung)
(, 0090)