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Verfahren: mündliche Verhandlung
• Wenn der Beschuldigte, dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonengesetz zur Last gelegt wird, das erstinstanzliche Straferkenntnis auch im Tatsachenbereich bekämpft, hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentlichemündliche Verhandlungdurchzuführen — (§ 51 e VStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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