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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 184

Verfahren: mündliche Verhandlung

Wenn der Beschuldigte, dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonengesetz zur Last gelegt wird, das erstinstanzliche Straferkenntnis auch im Tatsachenbereich bekämpft, hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentlichemündliche Verhandlungdurchzuführen — (§ 51 e VStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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