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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 186

Gehsteigherstellung OÖ

Wenn ein rechtswirksamerBebauungsplannicht besteht und eine Bauplatzbewilligung trotz Vorliegens einer Bausperre erteilt wurde, kann noch nachträglich ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden — (§ 21 OÖ BauO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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