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Verfahren: Wiederaufnahme
• Die Berufungsbehörde darf die amtswegigeWiederaufnahmedes Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat — (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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