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Betriebsrat - nichtige Wahl
• Betriebsrat — nichtige Wahl
Sollte zur „Beruhigung der Lage“ ein eben erst gewählter Arbeiter-Betriebsrat durch einen neuen gemeinsamen Betriebsrat ersetzt werden, stellt das einen bewußten Eingriff in die Funktionsperiode des bestehenden Arbeiter-Betriebsrates dar. Die Funktionsdauer des Arbeiter-Betriebsrates ist daher durch die nichtige Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates nicht erloschen, sofern nicht ein Rücktritt des Arbeiter-Betriebsrates gemäß § 62 Z 4 ArbVG vorliegt. (Zu §§ 60, 62, Z 4 ArbVG; 9 Ob A 311—338/93)