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Finanzamt: Zuständigkeit
• DieZuständigkeiteines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt — (§ 73 BAO)
„Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es ... allein auf den Zeitpunkt an, in dem ein anderes als das bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussendeS. R 184 Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt.“ (Abweisung)
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