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Provisionsvertreter - Bucheinsicht
• Provisionsvertreter — Bucheinsicht
Ist eine Provision aus den konkreten einzelnen Geschäften zu errechnen und nicht aus einer globalen Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, kann der Vertreter gemäß § 10 Abs. 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Vertretertätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen, nicht aber die Vorlage der Bücher. (§ 10 Abs. 5 AngG; 9 Ob A 225, 226/93)