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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 759

Aufrollung statt Jahresausgleich beim Arbeitgeber

Aufrollung statt Jahresausgleich beim Arbeitgeber

Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge

können im Dezember berücksichtigt werden

(E. M.) — Anstelle des bisherigen Jahresausgleiches beim Arbeitgeber besteht nunmehr die Möglichkeit durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu zu berechnen (§ 77 EStG). Eine Aufrollung kann grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden (Ausnahme: der Arbeitnehmer erhielt im laufenden Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung) und bedeutet nichts anderes als die gleichmäßige Verteilung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage auf die abgelaufenen Zeiträume und Gegenüberstellung der darauf entfallenden Lohnsteuer mit der einbehaltenen Lohnsteuer.

Wenn die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember umfaßt, können vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an Berufsverbände (Gewerkschaftsbeiträge) sowie Kirchenbeiträge (bis 1.000 S jährlich) berücksichtigt werden. Voraussetzungen:

• Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten,

• der Arbeitgeber hat keine Freibeträge aufgrund einer Mitteilung berücksichtigt,

• die entsprechenden Belege über den Kirchenbeitrag bzw. Gewerkschaftsbeitrag werden vorgelegt und

• es wurde im laufenden Kalen...

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