Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzungsprobleme in Zusammenhang mit dem EU-Beitritt
Abgrenzungsprobleme in Zusammenhang
mit dem EU-Beitritt
Übergangsprobleme bei Kommissionswaren- und Fremdlagern
Von StB Gerhard Gaedke
Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden EU-Beitritt sind Abgrenzungsprobleme zu beachten. Auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung einerseits und Kollisionen durch die Anwendung des UStG 1972 bzw. UStG 1994 wird im folgenden beispielsweise eingegangen:
Kommissionswarenlager/Fremdlager (in Österreich)
a) Nach dem UStG 1972 (DE-USt 88 Abs. 8 u. 9) ist ein derartiges Lager wie folgt zu behandeln:
Der Ort der Lieferung ist im Ausland liegend anzusehen, die Einfuhr erfolgt für das Unternehmen des inländischen Verkaufskommissionärs, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei der Entnahme von Waren aus dem (ertragsteuerlich dem Lieferanten/Kommittenten zuzurechnenden) Warenlager wird keine USt mehr in Rechnung gestellt.
b) Gemäß Art. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UStG 1994 verbringt ein ausländischer Kommittent (Lieferant) nicht in das Warenlager des Kommissionärs (Kunden), sondern tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit anschließender Erwerbsbesteuerung in Österreich. Entnimmt der Kommissionär Gegenstände aus dem Fremdlager, liefert der Kommissionär steuerbar und steuerpflichtig im Inland.
Mangels Vorliegens einer entsprechenden Rege...