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Aufschließungsbeitrag NÖ
• Von einem Bauwerk, das vor 60 Jahren errichtet worden ist und das den damaligen Bauvorschriften nicht entsprochen hat, ist zu vermuten, daß es kein unbefristet bewilligtes Gebäude ist; es kann deshalb einAufschließungsbeitragvorgeschrieben werden — (§ 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976), (Abweisung)
(, AW 94/17/0007)