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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 187

Aufschließungsbeitrag NÖ

Von einem Bauwerk, das vor 60 Jahren errichtet worden ist und das den damaligen Bauvorschriften nicht entsprochen hat, ist zu vermuten, daß es kein unbefristet bewilligtes Gebäude ist; es kann deshalb einAufschließungsbeitragvorgeschrieben werden — (§ 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976), (Abweisung)

(, AW 94/17/0007)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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