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Masseverwalter: Haftung
• Die Finanzbehörde kann denMasseverwalternur dann zur Haftung heranziehen, wenn sie die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erlangung der vollen Befriedigung von Masseforderungen ausgeschöpft hat — (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(2 Erk. ; , 92/15/0162)