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Bescheide in Punzierungsangelegenheiten
• Bescheide inPunzierungsangelegenheitenkönnen nicht an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlassen werden — (§ 9 AVS)
Die Parteifähigkeit bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften. Enthalten diese — wie das Punzierungsgesetz — keine diesbezüglichen Bestimmungen, so sind für die Beurteilung der prozessualen Rechts- und Handlungsfähigkeit subsidiär die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt jedoch weder eine natürliche noch nach herrschender Lehre eine juristische Person dar, ihr kommt daher im verwaltungsbehördlichen Verfahren keineS. R 187 Rechts- und Parteifähigkeit zu. (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
(, AW 93/17/0031)
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Anmerkung der Redaktion:
Anders ist die Rechtslage in Abgabenangelegenheiten; da sind die Gesellschaften bürgerlichen Rechts sehr wohl rechts- und parteifähig (vgl. § 6 Abs. 2 BAO; § 55 Abs. 3 BAO u. a.).