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Ausscheiden von stillen Gesellschaftern
• Beim Ausscheiden vonstillen Gesellschafternist bei Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes aus der Abschichtung von dem Betrag auszugehen, der im Jahr des Ausscheidens zugeflossen ist — (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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