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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen
• Mit ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG)
(BMF) — Die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund einer Lebensversicherung unterliegt der österreichischen Versicherungssteuer in Höhe von 4% des Versicherungsentgeltes. Dies gilt auch für Versicherungsverträge mit Versicherern des EWR, sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993).
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 sind Versicherungsprämien nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Nach der genannten Gesetzesstelle sind sonach zwei Tatbestandselemente wesentlich, die von einem Versicherungsunternehmen, das weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, erfüllt werden müssen: Nämlich einerseits, daß das ausländische Versicherungsunternehmen in Österreich einen „Geschäftsbetrieb“ unterhält und andererseits, daß ...