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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 761

Auswärtige Berufsausbildung

Grundsatzaussagen des VwGH zur Frage der „Zumutbarkeit“

(A. B.) — Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Mit der Auslegung dieser Bestimmung hat sich der VwGH schon mehrfach befaßt (Erkenntnisse vom , 92/15/0131 f., und vom , 93/14/0102, betreffend Hochschulstudenten; vom , 93/14/0213, und vom , 93/14/0078, betreffend Mittelschüler). Wie sie grundsätzlich zu verstehen ist, hat er in seiner Entscheidung vom , 91/13/0229, dargelegt:

• Der Begriff „Einzugsbereich des Wohnortes“ läßt sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreiben. Die Zumutbarkeit kann aber nicht nach schematisierten Kriterien, die auf die Besonderheiten des Einzelfalles keine Rücksicht nehmen, beurteilt werden. Dies ergibt sich aus dem Wesen der außergewöhnlichen Belastung, die einen Vergleich mit den üblichen Belastungen eines Abgabepflichtigen erforderlich macht. Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit zwingt somit zu einer individuellen Betrachtungsweise. Es ist z. B. durchaus möglich, d...

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