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Beteiligung: Anerkennung
• Die Beteiligung einerSchweizer Domizilgesellschaftals stille Gesellschafterin eines österreichischen Unternehmens ist nicht anzuerkennen, wenn der Gesellschafter des österreichischen Unternehmens verfälschte Beweismittel vorlegt — (§ 167 Abs. 2 BAO)
„Die belangte Behörde hat sich bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung insbesondere auf den Umstand gestützt, daß eine Finanzierung der Einlage von 7.000.000 S unmittelbar nach der Gründung der ein Stammkapital von lediglich 49.000 sfr aufweisenden Aktiengesellschaft aus Eigenmitteln, aber auch aus Fremdmitteln schlechthin ausgeschlossen ist. Weiters hat die Behörde hervorgehoben, daß der Erwerb eines mit Pfandrechten in Höhe von 17.000.000 S belasteten Superädifikats ohne entsprechende Lastenfreistellung einem Fremdvergleich nicht standhält. Schon diese Umstände zeigen auf, daß die von der belangten Behörde gezogenen Schlußforderungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Vollends gestützt wird die Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung dadurch, daß erst die in der zweiten mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, bei den Aktionären der schweizerischen Domizilgesellschaft handle es sich um den — 1975...