Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 186
Architekt: Honorarverzicht
• Wenn ein Architekt in einem Vergleich auf die nochoffenen Honorarforderungenverzichtet hat, unterliegt bei Ist-Besteuerung das nicht vereinnahmte Honorar auch nicht der Umsatzsteuer — (§ 16 UStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in diesem Punkt)
()