Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 188

Straferkenntnis: Aufhebung

DieFinanzstrafbehördezweiter Instanz muß ein in erster Instanz von einem nicht gesetzmäßig zusammengesetzten Senat gefälltes Straferkenntnis aufheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen; die zweite Instanz darf nicht in der Sache selbst entscheiden — (§ 68 FinStrG), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden