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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 188

Straferkenntnis: Aufhebung

DieFinanzstrafbehördezweiter Instanz muß ein in erster Instanz von einem nicht gesetzmäßig zusammengesetzten Senat gefälltes Straferkenntnis aufheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen; die zweite Instanz darf nicht in der Sache selbst entscheiden — (§ 68 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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