Einkommensteuergesetz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 EStG — § 34 Außergewöhnliche Belastung
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)
In § 34 Abs 4 zweiter Teilstrich wird der Betrag „6 937“ jeweils durch den Betrag „7 284“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 34 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/144, ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 466).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Bericht des Budgetausschusses (AB 2710 BlgNR XXVII. GP):
Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß § 33a Abs 4 EStG 1988 erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) sollen im Rahmen der diskretionären Maßnahmen sämtliche Absetzbeträge und mit deren Berechnung zusammenhängende Beträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensioniste...