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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 25. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 4c EStG — Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

Renner

Aktuelle Hinweise

(25. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)

§ 4c Abs 1 Z 3 lautet:

„3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt in Bezug auf Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung sinngemäß.“

In-Kraft-Treten:

§ 4c Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 455).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):

Der Verweis auf die Anwendung der Regelung des § 4b Abs 1 Z 3 (Zuwendungsvortrag) soll dahingehend präzisiert werden, dass diese Regelung bei der Innovationsstiftung für Bildung und deren Substiftungen ebenfalls nur auf Vermögensstockzuwendungen anzuwenden ist, sodass eine Gleichbehandlung in § 4b und § 4c in Bezug auf derartige Zuwendungen gewährleistet ist.

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)

§ 4c wird wie folgt geändert:

a) In Abs 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt sinngemäß.“

b) In Abs 2 wird der Verweis „§ 4b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. a“ durch den Verwe...

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