Einkommensteuergesetz
2025
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§ 4c EStG — Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
§ 4c Abs 1 Z 3 lautet:
„3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt in Bezug auf Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung sinngemäß.“
In-Kraft-Treten:
§ 4c Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 455).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Der Verweis auf die Anwendung der Regelung des § 4b Abs 1 Z 3 (Zuwendungsvortrag) soll dahingehend präzisiert werden, dass diese Regelung bei der Innovationsstiftung für Bildung und deren Substiftungen ebenfalls nur auf Vermögensstockzuwendungen anzuwenden ist, sodass eine Gleichbehandlung in § 4b und § 4c in Bezug auf derartige Zuwendungen gewährleistet ist.
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)
§ 4c wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:
„3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt sinngemäß.“
b) In Abs 2 wird der Verweis „§ 4b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. a“ durch den Verwe...