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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 25. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 108 EStG — Bausparen

Doralt

Aktuelle Hinweise

(25. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)

In § 108 Abs 3 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.

In § 108 Abs 3 Z 2 zweiter Satz wird das Wort „Versicherungsnummer“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 108 Abs 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):

Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden.

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 108 Abs 9 wird das Wort „keine“ durch das Wort „keinen“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 108 Abs 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag (

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