Einkommensteuergesetz
2025
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§ 39 EStG — Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
§ 39 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist nach den Bestimmungen des Abs. 5 ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen.“
b) Folgender Abs 5 wird angefügt:
„(5) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.“
In-Kraft-Treten:
§ 39 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 ist auf alle am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden (§ 124b Z 460).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Bericht des Finanzausschusses (AB 2678 BlgNR XXVII. GP):
Der Veranlagungsfreibetrag ist nach derzeitiger Rechtslage zu berücksichtigen, wenn im Eink...